Kosten

Gesetzliche Krankenkassen unterstützen erst ab einem bestimmten Schweregrad der Zahnfehlstellung eine Behandlung von Kindern und Jugendlichen, und auch nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Rahmen einer „ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen“ Behandlung. Maßgebend sind hierbei die „kieferorthopädischen Indikationsgruppen“ (KIG), ein befundbezogenes Einteilungsschema zur Einstufung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs.

Allerdings besteht auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht bei jeder behandlungswürdigen Zahnfehlstellung ein Leistungsanspruch gegenüber gesetzlichen Krankenkassen. Weiterhin sind optionale Maßnahmen, die über den „ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen“ Leistungsumfang hinausgehen, mit Mehrkosten verbunden. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Private Zusatzversicherungen können im Hinblick auf eine Kostenerstattung kieferorthopädischer Behandlungen sinnvoll sein. Informationen finden Sie z. B. unter http://www.waizmanntabelle.de/

Private Krankenversicherungen und Beihilfen: Eine Kostenerstattung hängt im Wesentlichen vom Umfang Ihres Versicherungsvertrag ab. Wir erstellen Ihnen gerne einen schriftlichen Kostenplan, den Sie bei Ihrer Versicherung einreichen können.